Der Zeitbedarf für die Administration und die Anforderungen zur Dokumentation steigen stetig.
Sie sehen den Dokumentations-Wald vor lauter Bäumen nicht mehr? Konzentrieren Sie sich auf Ihr Tagesgeschäft, lassen Sie sich helfen und fachkompetent bei folgenden Aufgaben unterstützen:
- Düngebedarfsermittlung
- Aufzeichnung der Düngemaßnahmen
- Unterstützung Gemeinsamer Antrag in FIONA
- Unterstützung Agrardieselantrag
- Bodenproben maschinell ziehen lassen
- N-Min Analysen
- usw.
Unsere Mitarbeiter Ursel Riesterer und Stefan Schultheiß sind fit Rund um das Thema Düngeverordnung und helfen Ihnen gern bei Fragen und Unklarheiten weiter. Ebenfalls unterstützen wir Sie gerne bei den Dokumentationspflichten rund um die Düngeverordnung oder übernehmen diesen Teil individuell für Ihren Betrieb.
Düngebedarfsermittlung
Immer vor der ersten Düngung, mit Düngern mit wesentlichen Gehalten an Stickstoff und Phosphat, muss für den jeweiligen Schlag eine Düngebedarfsermittlung erstellt und dokumentiert werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob mineralisch oder organisch gedüngt wird. Die N-Min Werte zur Berechnung der Ermittlungen werden auf der Seite des LTZ-Augustenberg veröffentlicht. https://ltz.landwirtschaft-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Arbeitsfelder/Nitratinformationsdienst
Sie können Schläge die die gleichen Voraussetzung haben und gleich bewirtschaftet werden zu einer Bewirtschaftungseinheit zusammen fassen.
Aufzeichnung der Düngemaßnahmen
Bitte beachten Sie die Vorgabe der Düngeverordnung ausgebrachte Düngemengen innerhalb von 2 Tagen zu dokumentieren. Sie sind verpflichtet Aufzeichnungen für die mineralische und organische Düngung zu erbringen. Vorlagen zur Aufzeichnung Ihrer Düngemaßnahmen erhalten Sie bei uns in der Geschäftsstelle oder Sie können diese hier über unsere Homepage herunterladen.
Bitte denken Sie ebenfalls an die Aufsummierung der Düngebedarfsermittlung zu einem jährlichen betrieblichen Nährstoffeinsatz und einer Aufsummierung der Düngemaßnahmen zu einem im Betrieb ausgebrachten Nährstoffeinsatz. Dies muss für das abgelaufene Kalenderjahr bis zum 31.03. (erstmals zum 31.03.2022) erstellt sein.
Stoffstrombilanz
Seit 2025 muss die Stoffstrombilanz nicht mehr erstellt werden.
Bei Fragen oder Unklarheiten, melden Sie sich gerne in der Geschäftsstelle. Wir unterstützen Sie bei den Berechnungen.
